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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen von NeoPrediX


1.     Geltungsbereich, Allgemeines

1.1.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden Anwendung auf alle Lieferungen und Leistungen, die NeoPrediX* an Kunden erbringt. Sie sind Bestandteil aller diese Geschäfte betreffenden Angebote, Bestellungen und Vereinbarungen.

1.2.    Anderslautende Bedingungen - soweit sie nicht schriftlich vereinbart werden - gelten nicht. Zwischen NeoPrediX und dem Kunden von diesen AGB vereinbarte Abweichungen gehen diesen AGB vor. Diese AGB gelten auch dann, wenn NeoPrediX in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.3.    Der Kunde bewirkt alle für die vereinbarten Lieferungen und Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Insbesondere übermittelt der Kunde NeoPrediX rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen und besorgt eventuell erforderliche öffentliche Genehmigungen.

2.     Leistungsumfang

2.1.    Angebote von NeoPrediX sind stets freibleibend. Bestellungen gelten mit ihrer Bestätigung oder Ausführung durch NeoPrediX als angenommen. Angebote und Verträge, die einer exportrechtlichen Genehmigung bedürfen (z.B. durch Embargo), stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung dieser exportrechtlichen Genehmigung. Die Durchführung von Verträgen kann von Genehmigungen der zuständigen Exportkontrollbehörden (Deutschland, USA, andere Länder) abhängen.

2.2.    Für den Leistungsumfang ist vorrangig das Angebot von NeoPrediX maßgeblich. Gewichts- und Maßangaben in Prospekten und Angeboten sind keine Beschaffenheitsgarantien. Zumutbare Abweichungen der Ausführung und Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Die Funktionen angebotener Software beschränken sich auf die Beschreibung im Leistungsverzeichnis.

2.3.    Technische Normen dienen lediglich der Leistungsbeschreibung, sofern nicht NeoPrediX eine ausdrückliche Garantie für das Einhalten einer technischen Norm übernimmt. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien bedürfen der Schriftform.

2.4.    An Zeichnungen, technischen Unterlagen und sonstigen Daten, Informationen und Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behält sich NeoPrediX alle Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von NeoPrediX zugänglich gemacht werden.

2.5.    Bei jeder Weiterveräußerung ist der Kunde für die Beachtung etwaiger Ausfuhrvorschriften verantwortlich und hat NeoPrediX insoweit von allen Verpflichtungen freizustellen.

3.     Software

3.1.    Sofern Software im Lieferumfang enthalten ist, räumt NeoPrediX dem Kunden hieran ein nicht-ausschließliches und, vorbehaltlich Ziffer 3.8, nicht-übertragbares Recht zur Nutzung gemäß den folgenden Bestimmungen ein.

3.2.    Alle Rechte an Know-how und schutzrechtsfähigen Ergebnissen (z.B. Erfindungen, Urheberrechte) verbleiben bei NeoPrediX. NeoPrediX ist berechtigt, das im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages erworbene Know-how uneingeschränkt für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden.

3.3.    Wird Software als Bestandteil eines Gerätes oder für ein bestimmtes Gerät („Firmware“) geliefert, darf der Kunde diese Firmware nur mit dem bezeichneten Gerät nutzen. Die Nutzung der Firmware mit einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von NeoPrediX, es sei denn, der Kunde nutzt die Software wegen eines Mangels von NeoPrediX verkaufter Hardware vorübergehend mit einem baugleichen Ersatzgerät.

3.4.    Zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Software wird die erforderliche Dokumentation in geeigneter Form mitgeliefert. Die Überlassung weitergehender Dokumentation, insbesondere Wartungsdokumentation oder Dokumentation für Firmware, bedarf in jedem Fall einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

3.5.    Sofern NeoPrediX dem Kunden nicht ausdrücklich eine Mehrfachlizenz einräumt, erhält der Kunde eine Einfachlizenz an der Software, d.h. die Software darf zeitgleich nur auf jeweils einem Endgerät genutzt werden. Der Kunde ist jedoch berechtigt, ausschließlich für Sicherungszwecke eine Kopie zu erstellen. Im Fall einer Mehrfachlizenz muss der Kunde die von NeoPrediX übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten und den Verbleib aller Vervielfältigungen aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind NeoPrediX auf Verlangen vorzulegen.

3.6.    Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form als Object Code.

3.7.    Außer im Fall des § 69e UrhG ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen, Teile herauszulösen oder mit anderen Programmen zu verbinden. Der Kunde darf alphanumerische und sonstige Kennungen sowie Herstellerangaben - insbesondere Copyright- Vermerke - von Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.

       3.8.    Der Kunde ist nicht berechtigt, Software an Dritte zu vermieten oder zu verleihen oder Unterlizenzen einzuräumen. Zusammen mit einem Gerät erworbene Software darf nur zusammen mit dem zugehörigen Gerät weiterveräußert werden. Der Kunde darf andere Software nur an Dritte weiterveräußern, soweit dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als sie dem Kunden von NeoPrediX eingeräumt wurden. Der Kunde darf bei einer Weiterveräußerung keine Kopie der Software behalten. Mehrfachlizenzen dürfen nur insgesamt weiter veräußert werden.

3.9.    Soweit NeoPrediX dem Kunden Open Source Software oder andere Fremdsoftware, d.h. Software, für die NeoPrediX nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt, überlässt, gelten zusätzlich und vorrangig die zwischen NeoPrediX und ihrem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, die NeoPrediX dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung stellt. Bei einer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen durch den Kunden ist neben NeoPrediX auch deren Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.

3.10.  Der Kunde verpflichtet sich, die Software einschließlich einer etwaigen Dokumentation sorgfältig zu verwahren, um Missbrauch auszuschließen.

3.11.  Der Kauf von Software umfasst keine Verpflichtung von NeoPrediX zur Erbringung von Software-Service-Leistungen. Diese bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

4.     Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

4.1.    Preise verstehen sich FCA Lager NeoPrediX (INCOTERMS 2020) zuzüglich Umsatzsteuer. Verpackung ist nicht im Preis enthalten.

4.2.    Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug in der vereinbarten Währung zu bezahlen. Kosten der Zahlung gehen zu Lasten des Kunden.

4.3.    Schecks und sonstige Zahlungsmittel werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und dann nur erfüllungshalber entgegengenommen. Für diese Zahlungsmittel gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem NeoPrediX über den Betrag verfügen kann. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

4.4.    NeoPrediX behält sich vor, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen und seine Leistung zurückzubehalten, wenn nach Vertragsschluss Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Kunden berechtigen.

4.5.    Zurückbehaltungsrechte oder das Recht zur Aufrechnung stehen dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln dürfen unter den vorstehenden Voraussetzungen nur in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln geltend gemacht werden.

5.     Versand, Verpackung, Gefahrübergang

5.1.    Lieferungen erfolgen innerhalb Deutschlands EXW Lager NeoPrediX (INCOTERMS 2020), ausschließlich Verpackung. Bei Lieferung ins Ausland gilt FCA Lager NeoPrediX.

5.2.    Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung („Sachgefahr“) geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Kunden über.

5.3.    Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z.B. über das Internet) geht die Sachgefahr über, wenn die Software den Einflussbereich von NeoPrediX verlässt.

       6.     Eigentumsvorbehalt

Von NeoPrediX gelieferte Sachen („Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen Tilgung aller, auch künftiger, Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - Eigentum von NeoPrediX, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von NeoPrediX.

       

7.     Mängelrüge und Abnahme

7.1.    Der Kunde hat Lieferungen unverzüglich nach Eingang zur Feststellung von Fehlmengen und Transportschäden zu prüfen. Im Fall eines Transportschadens ist ein Schadensprotokoll zur Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen das Transportunternehmen (Post, Eisenbahn, Spediteur etc.) anzufertigen. NeoPrediX ist dieses Schadensprotokoll unverzüglich zu übermitteln.

7.2.    Mängel können nur innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Ware schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, der betreffende Mangel ist nicht offensichtlich. Versteckte Mängel sowie die mangelhafte Ausführung von sonstigen Leistungen sind NeoPrediX unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich mitzuteilen.

       8.     Mängelhaftung

8.1.    Liegt ein Mangel an Lieferungen oder Leistungen von NeoPrediX vor und wurde dieser rechtzeitig im Sinne von Ziffer 7.2 dieser AGB gerügt, wird NeoPrediX nach seiner Wahl unentgeltlich nachbessern oder neu liefern („Nacherfüllung“), sofern der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Bei Softwaremängeln ist NeoPrediX auch berechtigt, zur Nachbesserung einen neuen Softwarestand zu überlassen.

8.2.    Ein Mangel liegt nicht vor, soweit sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die vom Kunden erwartet werden konnte. Dem Kunden ist insbesondere bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Fehlern vollkommen freie Software zu erstellen. Die Verwendbarkeit von Einmalprodukten beschränkt sich auf den ersten Gebrauch. Ferner liegt kein Sachmangel bei fehlerhafter Montageanleitung vor, wenn die Montage fehlerfrei vorgenommen worden ist. Ein Sachmangel liegt ebenfalls nicht vor bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, falscher Lagerung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaften Bauarbeiten, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht von NeoPrediX zu verantworten sind, bei nicht-reproduzierbaren Softwarefehlern sowie bei Mängeln, die in der von NeoPrediX dem Kunden zuletzt überlassenen Softwareversion nicht auftreten, sofern die Benutzung der zuletzt überlassenen Softwareversion dem Kunden zumutbar ist.

8.3.    Liefert NeoPrediX eine geringfügig andere Sache oder eine geringfügig andere Menge als vereinbart, ist der Käufer nicht zum Rücktritt oder zu Schadensersatz berechtigt.

8.4.    Zur Vornahme aller NeoPrediX notwendig erscheinenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen hat der Kunde NeoPrediX die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere auf Anforderung den Liefergegenstand an NeoPrediX oder eine von NeoPrediX von Fall zu Fall zu bestimmende Werkstatt einzusenden, anderenfalls ist NeoPrediX von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Mängel an gelieferter Software sind so detailliert wie möglich zu beschreiben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Sicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei NeoPrediX sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von NeoPrediX Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

       8.5.    Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder NeoPrediX eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Kunden nicht zum Rücktritt berechtigt. Das Recht zur Minderung des Vertragspreises bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 10 dieser AGB.

8.6.    Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der NeoPrediX für die daraus entstehenden Schäden. Gleiches gilt für die ohne Einwilligung der NeoPrediX vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes oder für eine vom Kunden oder einem Dritten vorgenommene Erweiterung von Software über die von NeoPrediX vorgesehene Schnittstelle hinaus.

8.7.    Der Kunde kann keine Mängelhaftungsansprüche geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt oder ihn grob fahrlässig nicht kennt, es sei denn, der Mangel wurde von NeoPrediX arglistig verschwiegen oder NeoPrediX hat eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, die den Mangel betrifft.

8.8.    Soweit NeoPrediX nicht nach Ziffer 10.1.oder 10.2 dieser AGB haftet, ist die Mängelhaftung für gebrauchte Liefergegenstände, die nicht neuwertig oder neuwertig aufgearbeitet sind, ausgeschlossen.

       8.9.    Ansprüche des Kunden wegen Mängelhaftung gemäß dieser Ziffer 8 verjähren zwölf (12) Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes beim Kauf- und Werklieferungsvertrag bzw. - wenn dieses vereinbart ist - nach Inbetriebnahme des Liefergegenstandes oder der Abnahme der Leistung.

8.10.  Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 10 dieser AGB sowie für Lieferungen und Leistungen für Bauwerke im Sinne der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie für den Rückgriffsanspruch des Unternehmers beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 478 BGB. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen.

8.11.  Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt, bestehen aber nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

8.12.  Soweit NeoPrediX nicht nach Ziffer 10 dieser AGB haftet, sind weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Kunden gegen NeoPrediX oder ihre Erfüllungsgehilfen wegen Sachmängeln ausgeschlossen.

       9.     Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel

9.1.    NeoPrediX ist verpflichtet, die Lieferung lediglich am vereinbarten Bestimmungsort frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von NeoPrediX erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet NeoPrediX innerhalb der in Ziffer 8.8 bestimmten Frist gegenüber dem Kunden nach den folgenden Bestimmungen.

9.2.    NeoPrediX wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Liefergegenstände entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 10 dieser AGB. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde NeoPrediX die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich anzeigt, eine Verletzung gegenüber dem Dritten nicht anerkennt und NeoPrediX alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistung ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

9.3.    Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Kunde eine Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder wenn die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, durch eine von NeoPrediX nicht vorhersehbare Anwendung, durch eine Änderung durch den Kunden oder durch eine Nutzung der Leistung zusammen mit nicht von NeoPrediX gelieferten Produkten verursacht wird.

9.4.    Für Rechtsmängel gilt im Übrigen Ziffer 8 dieser AGB entsprechend. Schadensersatzansprüche des Kunden richten sich nach Ziffer 10 dieser AGB.

9.5.    Soweit NeoPrediX nicht nach Ziffer 10 dieser AGB haftet, sind weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Kunden gegen NeoPrediX oder ihre Erfüllungsgehilfen wegen Rechtsmängeln ausgeschlossen.

       10.   Haftung

       10.1.  NeoPrediX haftet gegenüber dem Kunden bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die NeoPrediX arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit NeoPrediX garantiert hat, sowie bei Mängeln eines Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

       10.2.  Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet NeoPrediX auch bei grober Fahrlässigkeit nicht-leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

10.3.  Der Kunde hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu verhindern oder zu begrenzen, insbesondere hat der Kunde für die regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet NeoPrediX unter den Voraussetzungen der Ziffern 10.1 und 10.2 daher nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

10.4.  Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10 geregelten Schadensersatzansprüche gegen NeoPrediX oder ihre Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.

10.5.  Die Parteien haften im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.   Compliance, Anti-Korruptionsregelungen

11.1.  Der Kunde sichert zu, dass er im Einklang mit geltenden gesetzlichen Bestimmungen handelt, insbesondere Kartellrecht sowie Regelungen zur Korruptions- und Geldwäschebekämpfung und andere strafrechtliche Bestimmungen.

11.2.  Besteht der begründete Verdacht, dass der Käufer gegen vorstehende Pflichten verstößt, ist NeoPrediX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn NeoPrediX ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Im Falle einer solchen Kündigung

                        i.   ist NeoPrediX von jeglicher Leistungspflicht befreit,

                       ii.    ist der Kunde verpflichtet, NeoPrediX und seine Angestellten hinsichtlich jeglicher Schäden freizustellen, soweit diese Schäden auf einer schuldhaften Verletzung des Kunden seiner Verpflichtungen aus dieser Ziffer beruhen.

12.   Sicherheitsbestimmungen

Der Kunde ist für die Einhaltung der ihn verpflichtenden nationalen Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Installation, Betrieb, Wartung und Reparatur der Liefergegenstände verantwortlich und verpflichtet, diese zu erfüllen. Der Kunde ist verpflichtet, NeoPrediX von allen Ansprüchen, die gegen NeoPrediX aufgrund der Nichtbeachtung derartiger Vorschriften durch den Kunden geltend gemacht werden, freizustellen.

13.   Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1.  Ausschließlicher Gerichtsstand ist Regensburg. NeoPrediX ist nach seinem Ermessen berechtigt, auch das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht in Anspruch zu nehmen.

13.2.  Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

 

* „NeoPrediX“ bezeichnet die Gesellschaften       NeoPrediX AG mit Sitz in Regensburg (Deutschland) und NeoPrediX AG mit Sitz in Basel (Schweiz).                                                                                                                                                          Stand: Januar 2021